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Pflanzen als Souvenirs?

Besser nicht, empfehlen Fachleute des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und von Agroscope Wädenswil. Für manche Pflanzen gibt es Einfuhrverbote, für andere sind Dokumente notwendig. Ausserdem besteht die Gefahr, gefährliche Schadorganismen einzuführen, sogenannte Quarantäneorganismen.
Bild: Ob da wohl irgendwo Pflanzen drinstecken? Ein Transport in Mali. / Ferdinand Reus Arnhem/NL

Obwohl die Einfuhr von Pflanzen aus der EU relativ einfach läuft  (abgesehen von geschützten Pflanzen), gilt es, Einiges zu beachten. Zwar können die meisten Pflanzen, Zwiebeln, Samen problemlos eingeführt werden. Auf der Einfuhr-Verbotsliste stehen jedoch die potentiellen Träger von Feuerbrandbakterien wie Zwergmispel (Cotoneaster spp) und die Lorbeer-Glanzmispel, Stranvesia (Photinia davidiana).
Aus aussereuropäischen Ländern dürfen eine ganze Reihe von Gehölzen nur kontrolliert, das heisst mit einem Pflanzenschutzzeugnis, eingeführt werden. Dieses muss vorgängig im Ausfuhrland, beim Produzenten beschafft werden. Infos erhalten Sie über www.pflanzenschutzdienst.ch Ohne diesen Nachweis ist die Einfuhr nicht möglich. Diese Regelung gilt für alle Rosengewächse (Rosaceae). Das sind neben allen Arten und Sorten von Rosen auch Obstbäume (Apfel, Birne, Quitte, Aprikose, Kirsche, Pfirsich, Pflaume, Zwetschge) und auch sämtliche Zierformen. Damit sind beispielsweise Japanische Zierkirschen gemeint. Aus dem gleichen Grund (Feuerbrand-Ansteckung) dürfen auch keine Weissdorn (Crateagus), Wollmispeln (Eriobotrya), Mispeln, Feuerdorn (Pyracantha) eingeführt werden.
Andere Quarantäneorganismen könnten mit Eichen (Quercus), Zitrusgewächsen, Kartoffeln, Kastanien, Kumquats, Nadelgehölzen und Reben eingeführt werden. Deshalb ist auch bei diesen Pflanzen nur die kontrollierte Einfuhr (mit Pflanzenschutzzeugnis) möglich.

Beachten Sie auch, dass geschützte Pflanzen nicht eingeführt werden dürfen. Dieses Verbot betrifft alle europäischen und aussereuropäischen Länder.  Eine Liste der Pflanzen, die darunter fallen, ist bei der Artenschutzkommission CITES zu finden. Unter das Verbot fallen Erd- und Zuchtorchideen, verschiedene Zwiebelpflanzen (Schneeglöckchen, Sternbergie usw.), Kakteen, Palmen u.a. Ein Link zu der Liste der lebenden Pflanzen, die nicht eingeführt werden dürfen oder nur mit einem entsprechenden CITES-Zeugnis, das die gärtnerische Produktion bestätigt, finden Sie auf der Site des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). / ej.

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