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Vorsicht vor Freisetzung

Seit Anfang Oktober 2008 ist in der Schweiz die Freisetzung gewisser Pflanzen und Tiere verboten. Wer Amerikanische Goldruten (Solidago), Essigbaum (Rhus typhina) verkauft oder Asiatische Marienkäfer (Harmonia axyridis) aussetzt, macht sich strafbar. Allfällige Schäden werden dem Verursacher aufgebürdet.

Ursprünglich wurde die Verordnung über die Freisetzung geschaffen, um Freisetzungsversuche gentechnisch veränderter (GVO) und pathogener (krankmachender) Organismen zu regeln. Nun hat aber der Bundesrat die Verordnung ergänzt und den Umgang mit ‚gebietsfremden Pflanzen und Tieren, [geregelt] um die Verdrängung einheimischer Arten einzudämmen’. Ziel ist es, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu schützen und die Artenvielfalt zu erhalten.

Der Bundesrat hat eine Liste invasiver Arten, darunter Pflanzen (11) und Tiere (3) erstellt, die weder verkauft, gepflanzt noch ausgesetzt werden dürfen. Invasiv bedeutet, dass sich die Pflanzen stark ausbreiten und einheimische Pflanzen verdrängen. In der Folge entstehen Flächen, die ausschliesslich von einer Art bewachsen sind, eigentliche Monokulturen. Besonders anfällig sind die Ufer entlang von Flüssen oder Bächen, da einerseits Samen transportiert werden oder durch die unterschiedliche Wasserhöhe, Teile von Rhizomen oder Wurzeln mitgespült werden und sich weiter verbreiten. Entlang von Bahnlinien oder auf Brachflächen sind ebenfalls häufig Invasionen von starkwüchsigen Neophyten (neue Pflanzen aus anderen Gebieten, die bewusst oder unbewusst eingeführt wurden) zu beobachten. Die Ausbreitung erfolgt meist auf Flächen, die bauliche oder andere Eingriffe erlebt haben und somit in einem ökologischen Sinne bereits gestört worden sind.

Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica)
Bild: S. Rometsch

Verkauf und Pflanzen verboten

Die Verordnung zur Freisetzung von Organismen hat für Baumschulen und Gärtnereien zur Folge, folgende Pflanzen nicht mehr verkauft und gepflanzt werden dürfen:
Essigbaum (Rhus typhina)
Amerikanische Goldruten (Solidago sp.) inklusive gärtnerischer Hybriden*
Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)

*Eine Liste steriler Hybriden, die nach wie vor verkauft werden dürfen, wird demnächst veröffentlicht.

Weiterhin verkauft werden dürfen die Asiatischen Knöteriche Polygonum amplexicaule und seiner Hybride, sowie Polygonum polymorphum oder Polygonum ‚Johanniswolke’, da sie sich nicht invasiv verbreiten.
Die Kletter-Knöteriche Fallopia x aubertii und Fallopia baldschuanica sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.

Bei anderen Pflanzen der Liste ist eher unwahrscheinlich, dass sie sich je im Angebot von Gärtnereien befanden. Das Pflanzen ist aber verboten:

Japanischer Staudenknöterich und Hybriden, Reynoutria japonica (auch bekannt unter Fallopia japonica, Polygonum cuspidatum) , Reynoutria sachalinensis R. x bohemica
Aufrechte Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia)
Nadelkraut (Crassula helmsii)
Nuttalls Wasserpest (Elodea nuttalli)
Grosser Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)
Südamerikanische Heusenkräuter (Ludwigia sp)
Schmalblättriges Greiskraut (Senecio inaequidens)

Invasive Tierarten:
Asiatischer Marienkäfer (Harmonia axyridis)
Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemy scripta elegans)
Amerikanischer Ochsenfrosch (Rana catesbeiana)

Folgen zu Lasten des Verursachers

Für Garten- und andere Grundstückbesitzer ist wichtig zu wissen, dass nun nicht bestehende Essigbäume ausgegraben werden müssen. Es dürfen allerdings keine neuen gepflanzt werden. Auch empfiehlt es sich, erwähnte Pflanzen zu beobachten. Falls sie sich übermässig ausbreiten, sollte man sich an Fachpersonen wenden (z.B. beim Umweltamt des zuständigen Kantons). Eine sachgerechte Entfernung ist wichtig, da sonst die Verbreitung womöglich gefördert statt unterbunden wird. Die Pflanzenteile gehören in den Kehricht oder müssen verbrannt werden.
Bei einigen neophytischen Pflanzen ist allerdings das Entfernen sämtlicher Pflanzenteile sehr schwierig und aufwändig. Wenn vom Japanischen Staudenknöterich auch nur ein kleines Rhizomstückchen von 1-1,5 cm im Boden bleibt, wächst daraus eine neue Pflanze.

Eine Liste zuständiger Behörden für Private und Landwirtschaft finden Sie auf: www.cps-skew.ch/deutsch/zustaendigkeit_kontakte.htm

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