Vor Bundesgericht abgeblitzt ist ein Hauseigentümer, der klagte, dass seine Zufahrt mit Laub des Nachbars bedeckt sei. Gut für den Nachbarn: er muss ‚sein’ Laub nicht entfernen. Gut für das Laub: Es darf weiterhin fallen, wie es will.
Bis vor Bundesgericht ging ein Hauseigentümer, der sich am Herbstlaub störte, das die Bäume seines Nachbarn auf sein Grundstück fallen liessen. Seine Zufahrt sei gefährlich zu befahren und zu begehen mit dem feuchten Laub. Der Nachbar solle gefälligst, das Laub seines Baumes auch auf dem fremden Grundstück entfernen. Das Bundesgericht entschied anders nach einem Augenschein: der Laubfall stelle keine übermässige Immission im Sinne des Gesetzes dar. Das Laub konnte auch nicht dazu gebracht werden anders zu fallen. Also muss der Hauseigentümer wohl weiterhin des Nachbars Laub kehren (oder blasen?!).
(Der Gartenbau 45/09)
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