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Einschränkung von Laubbläsern in der Stadt Zürich

Foto von Rodolfo Gaion pexels.com

Der Einsatz von Laubbläsern soll auf die Monate Oktober bis Dezember beschränkt werden. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, die Allgemeine Polizeiverordnung entsprechend anzupassen.

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, die Allgemeine Polizeiverordnung dahingehend anzupassen, dass der Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern auf die Monate Oktober bis Dezember beschränkt wird. Der Stadtrat setzt damit eine Motion um (GR Nr. 2022/369), die Grüne und SP vor zwei Jahren eingereicht hatten.

Der ursprüngliche Zweck von Laubbläsern und Laubsaugern lässt sich aus ihrem Namen ablesen: Laub soll wirkungsvoll von Fusswegen und Strassen entfernt werden. In den letzten Jahren nutzten Hauswartungen, Gartenunternehmen und Baufirmen die Geräte vermehrt, um Dreck aller Art von Vorplätzen, Einfahrten, Grünflächen und Baugerüsten zu entfernen. Dabei entsteht Lärm und es werden Feinstaub, Bakterien, Viren, Pilzsporen und Wurmeier aufgewirbelt und verteilt. Zudem töten Laubbläser und Laubsauger Kleinlebewesen und zerstören deren Lebensräume. Mit der Beschränkung der Geräte auf die Monate Oktober bis Dezember soll der Laubbläser wieder auf seine Hauptfunktion zurückgeführt werden. In den Monaten Januar bis September gilt allerdings kein absolutes Verbot. In dieser Zeit kann das Sicherheitsdepartement Ausnahmen bewilligen, allerdings nur für elektrisch betriebene Geräte und nur, wenn keine tauglichen Alternativen zur Verfügung stehen.

Foto von Rodolfo Gaion: https://www.pexels.com/de-de/foto/varricao-calcadao-londrina-19828695/

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